SCHÜTZENGESELLSCHAFT 1560 DREIEICHENHAIN e.V.

FREIE SCHÜTZENGESELLSCHAFT DREIEICH

Adresse der Vereine
Birkenweg 36
63303 Dreieichenhain

Postanschrift
Postfach 401372
63278 Dreieich

Telefon:
+49 (0) 6103 – 81845

Amtsgericht
Offenbach, Vereinsregister Nr. 283

Vorstand der Schützengesellschaft 1560 Dreieichenhain e.V.

  • 1. Vorsitzender Roland Tomazini
  • 2. Vorsitzender Anton Morbitzer

  • Vorstand Finanzen Ulrich Berner

  • Sportleiter Christian Just
  • Jugendleiter Horst Stroh
  • Schriftführer Jan Sachansky

  • Leitung Vergnügungsausschuss Thomas Westphal
  • Leitung Bauausschuss Ronald Huss

Vorstand der Freien Schützengesellschaft Dreieich

  • 1. Vorsitzender Michael Kubald

  • Sportleiter Horst Stroh

  • Kassenwart Jörg Starck

  • Schriftführer Jan Sachansky

Satzung der Schützengesellschaft 1560 Dreieichenhain e.V.

Der Verein führt den Namen „Schützengesellschaft 1560 Dreieichenhain e.V.“ und hat seinen Sitz in 63303 Dreieich, Clubhaus, Birkenweg 36.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langen unter der Nr. 283 eingetragen.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Körperschaft ist die Pflege und die Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Leibesübung und Kameradschaft.
  3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein hat :
    1. aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre
    2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    3. Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung, sowie auf Verlangen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Vereinssatzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  5. Mitgliedschaft aktiv / passiv: aktives Mitglied ist, wer Waffenbesitzkarte, Sprengstoffschein oder andere genehmigungspflichtige Bescheinigungen nach dem Waffengesetz oder Sprengstoffgesetz besitzt oder an Rundenwettkämpfen oder Meisterschaften teilnimmt, Ausnahme: das Mitglied ist in einem anderen anerkannten Schützenverein oder Schützenverband Mitglied. Passive Mitgliedschaft ist nur auf schriftlichen Antrag möglich und muss vom Vorstand genehmigt werden
  1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von 3 (drei) Monaten bezahlt werden.
  3. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Jedes Mitglied ab 18 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 21 Jahre.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30.September des laufenden Jahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden (§ 5, Abs.2). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.
  1. Jedes Mitglied bezahlt seine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag. Die jeweilige Höhe wird durch die Hauptversammlung bestimmt.
  2. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
    Dem geschäftsführende Vorstand gehören an:
    Vereinsvorsitzender
    Stellvertretender Vorsitzender
    Kassenwart
    Sportleiter
    Schriftführer
    Jugendwart.
    Zur Eintragung in das Vereinsregister werden als Vereinsvertreter angemeldet:
    Vereinsvorsitzender
    Stellvertretender Vereinsvorsitzender
    Kassenwart.
    Zur Vertretung der Vereins, gerichtlich und außergerichtlich, sind jeweils zwei der eingetragenen Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt.
    Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    Abteilungsleiter
    Pressewart.
  2. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.
  3. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
  4. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Fällt ein Mitglied des Vorstands vor der Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren einen Kassenprüfer. Die beiden Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in dieser Bericht zu erstatten.

  1. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Ferner hat jedes Mitglied darauf zu achten, dass an den Vereinsgegenständen keine Beschädigungen entstehen. Falls doch durch Fahrlässigkeit eine Beschädigung an einem Vereinsgegenstand entstehen sollte, so haftet ganz allein der Schuldige. Entscheidung hierüber durch den Vorstand.
  1. Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeigen unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
  2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten :
    1. Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    3. Neuwahlen des Vorstandes und des Kassenprüfers
    4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages
    5. Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    7. Verschiedenes
  3. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation. Bei Wahlen zum Vorstand wird eine geheime Wahl durchgeführt, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.
  6. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 (zehn) stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
  4. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.
  1. Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich :
    1. Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
    2. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins: Wenn nicht mindestens drei Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
  2. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Dreieich, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder
  2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Schießsports im Stadtteil Dreieichenhain.
  • Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 26. Januar 1974.
  • Die Änderung des § 14 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung am 24. November 1978.
  • Die Änderung des § 8 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 20. Januar 1979.
  • Die Änderung der §§ 8 und 11 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 21. Januar 1983.
  • Die Änderung des § 8 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 18. Januar 2002.
  • Die Änderung der §§ 6 und 13 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 07. Maerz 2014.
  • Die Änderung der §§ 2, 10 und 14 wurde beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung am 06. Maerz 2015.

Satzung der Freien Schützengesellschaft Dreieich

Der Verein führt als nicht eingetragener Verein den Namen „Freie Schützengesellschaft Dreieich (FSGD)“ Er hat seinen Sitz in Dreieich. Die Postanschrift ist
Postfach 401372, 63278 Dreieich

(1) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Schießsport Union (DSU). Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage gemäß DSU-Sporthandbuch in der aktuellen Fassung, sowie der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art bei Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder. Die Aktivitäten des Vereins dienen insbesondere auch der Jugend durch Leibesübung und gelebte Kameradschaft.

(2) Eine Mitgliedschaft in anderen Verbänden ist möglich.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung, sowie auf Verlangen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich.

(2) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins sowie eine Ausfertigung der DSU-Versicherungsbedingungen. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten und nimmt Kenntnis von den DSU-Versicherungsbedingungen.

(3) Da der Verein über kein eigenes Schießsportgelände verfügt, werden die notwendigen schießsportlichen Trainingsmöglichkeiten über die Schießstandordnung sowie den Bedingungen der Schützengesellschaft 1560 Dreieichenhain sichergestellt.

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, den festgesetzten Mitgliederbeitrag sowie andere im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehenden Kosten zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz schriftlicher Aufforderung nicht davon ablassen, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

(2) Ausgeschlossen wird auch, wer den Mitgliederbeitrag nach Fälligkeit nicht zahlt. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils in der ersten Novemberwoche für das darauf folgende Jahr fällig. Wird der Mitgliederbeitrag nicht bis zur ersten Dezemberwoche des gleichen Jahres bezahlt, wird das Mitglied bei der DSU abgemeldet. Die Fälligkeit anderer Beiträge ergibt sich aus dem schießsportlichen Zusammenhang. Auch hier ist der jeweilige Betrag im Voraus zu entrichten. Gesonderte Mahnverfahren gibt es nicht. Die Nichtzahlung von Beiträgen führt spätestens einen Monat nach Fälligkeit zum Ausschluss.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. August des laufenden Jahres. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

(2) Der Vorstand kann der Jahreshauptversammlung den Ausschluss eines Mitglieds vorschlagen, wenn dieses gegen § 5 Absatz 1 der Satzung verstößt. Der Vorstand kann dieses Mitglied bis auf weiteres vom Schießbetrieb ausschließen oder nur unter Auflagen zum Schießbetrieb zulassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Erste Vorsitzende.

(3) Die Nichtzahlung von Beiträgen hat in jedem Fall den Ausschluss zur Folge, ohne dass hierzu ein eigenständiges Ausschlussverfahren eingeleitet werden muss (§ 5 Absatz 3).

(4) Ausgetretene sowie ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.

(1) Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die jeweilige Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt.

(2) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

(1) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus folgenden Funktionsträgern:

Erste/r Vorsitzende/r
Schriftführer/in
Kassierer/in

Weitere Vorstandsmitglieder können von der Jahreshauptversammlung benannt werden.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende, der/die Zweite Vorsitzende, der/die Schriftführer/in sowie die/der Kassierer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

(4) Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Arbeitsgruppen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet ferner in Einzelfragen.

(5) Die Sitzungen werden vom Ersten Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die Beschlussfassung kann auch über E-Mail im Umlaufverfahren erfolgen.

(5) Fällt ein Mitglied des Vorstands vor der Jahreshauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, eine/n Ersatzmann/-frau unter den Mitgliedern zu wählen, der / die bis zur nächsten Jahreshauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt.

Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr auf die Dauer von zwei  Jahren zwei Kassenprüfer. Die beiden Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber Bericht zu erstatten.

(1) Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

(2) Ferner hat jedes Mitglied darauf zu achten, dass an den Vereinsgegenständen keine Beschädigungen entstehen. Falls doch durch Fahrlässigkeit eine Beschädigung an einem Vereinsgegenstand entstehen sollte, so haftet ganz allein der Schuldige. Entscheidung hierüber durch den Vorstand.

(1) Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder per Email unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

(2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

(a) Bericht des Ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
(b) Entlastung des Vorstands
(c) Neuwahlen des Vorstands sowie der Kassenprüfer
(d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
(e) Anträge
(g) Verschiedenes

(3) Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich (oder als E-Mail) eingereicht werden.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Abstimmung erfolgt durch Akklamation. Bei Wahlen zum Vorstand wird eine geheime Wahl durchgeführt, wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

(6) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

(1) Der Erste Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

(2) Der Erste Vorsitzende muss eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Grundes verlangt wird.

(3) Die außerordentliche Jahreshauptversammlung hat die gleichen rechtlichen Befugnisse wie die ordentliche Jahreshauptversammlung.

(4) Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11.

(1) Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Jahreshauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

(a) Änderung der Satzung
(b) Ausschluss eines Mitglieds aufgrund § 6 Absatz 2
(c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Mitglieder.

Das Mitglied versichert durch seine Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie das Selbstverständnis des Vereins zu vertreten.

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Quelle: e-recht24.de